Es kann daher nicht mehr von einem überraschenden Ereignis gesprochen werden. Der Berufungskläger hat durch das ruckartige Ausweichen die Fahrbahn verlassen und den Stellriemen sowie das Schotterbett der Appenzeller Bahnen befahren. Er hat das Fahrzeug nicht mehr so beherrscht, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen konnte. 1.5. Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Abs. 2) und fahrlässig, wer 36 - 65 Geschäftsbericht 2019 – Anhang