Dies alleine ist nicht überraschend. Dadurch, dass der Berufungskläger das Tier frühzeitig erkannt und sich entschieden hat, links vorbeizufahren, hatte er genügend Zeit, die Geschwindigkeit entsprechend zu reduzieren, um auch bei einer Fluchtreaktion des Tiers reagieren zu können. Dies hat er jedoch nicht getan. Als sich das Tier nach seinen Angaben weiter nach links bewegte, hätte er plötzlich ausweichen müssen und sei auf den Stellriemen geraten. Zu diesem Zeitpunkt hatte er das Tier aber schon einige Zeit beobachtet. Es kann daher nicht mehr von einem überraschenden Ereignis gesprochen werden.