Ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs könne sodann nur dann bestraft werden, wenn es subjektiv schuldhaft geschehen sei, wenn es also auf einen sorgfaltswidrigen Fahrfehler oder eine sorgfaltswidrige Fehlreaktion des Lenkers oder Vorsatz zurückgehe. Auch wenn vom Lenker grundsätzlich eine richtige, situationsadäquate Reaktion verlangt werde, sei auch zu berücksichtigen, dass auch er nur ein Mensch und damit nicht unfehlbar sei. Im Verkehr könne er überraschend in eine kritische Situation kommen, wo auch Fehlentscheide und Falschreaktionen möglich und verständlich seien, ohne dass ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs vorliege.