Selbst wenn vorliegend objektiv der Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs erfüllt wäre, sei er durch den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen (konkret des Tierwohls des unverletzt gebliebenen Wildtieres) bestens legitimiert gewesen. Ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs könne sodann nur dann bestraft werden, wenn es subjektiv schuldhaft geschehen sei, wenn es also auf einen sorgfaltswidrigen Fahrfehler oder eine sorgfaltswidrige Fehlreaktion des Lenkers oder Vorsatz zurückgehe.