Dieser Vorwurf sei jedoch gerade nicht begründet. Wer reflexartig und erfolgreich einem unvermittelt auf die Strasse tretenden Tier ausweiche, dadurch aber keine anderen Personen gefährde und nur das eigene Auto beschädige, begehe offensichtlich keine Straftat. Selbst wenn vorliegend objektiv der Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs erfüllt wäre, sei er durch den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen (konkret des Tierwohls des unverletzt gebliebenen Wildtieres) bestens legitimiert gewesen.