1.2. Der Berufungskläger führt im Wesentlichen aus, dass er von Anfang an bei der Polizei ausgesagt habe, dass er in der fraglichen Nacht an der Unfallstelle vorbeigefahren sei und dort, um einem Tier auszuweichen, auf die Gegenfahrbahn, bzw. auf das Schotterbett der Appenzeller Bahn geraten sei und danach wieder auf die Strasse zurückgefahren sei. Dabei habe er keine fremden Personen verletzt oder nur gefährdet. Es sei auch keine andere Person dagewesen. Die Staatsanwaltschaft unterstelle in diesem Zusammenhang den Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs. Dieser Vorwurf sei jedoch gerade nicht begründet.