Blutprobe angeordnet. Der Beschuldigte sei demnach der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 4. Mit Schreiben vom 26. November 2018 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh. ein. 5. Die Staatsanwaltschaft erhob am 6. Dezember 2018 Anschlussberufung. (…) III.