Anschliessend sei dem Beschuldigten Blut abgenommen worden, welches durch das IRM ausgewertet worden sei. Aufgrund des geltend gemachten Nachtrunks sei die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration im massgebenden Zeitpunkt durch Analyse einer Blutprobe verunmöglicht gewesen. Der Selbstunfall habe an einem frühen Sonntagmorgen auf einer geraden Strecke mit guten Strassenverhältnissen stattgefunden. Aufgrund der objektiven Betrachtung obiger Umstände hätte die Polizei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine 34 - 65 Geschäftsbericht 2019 – Anhang