Der Beschuldigte habe nicht situationsadäquat reagieren können, weshalb er sein Fahrzeug nicht beherrscht habe, dabei sei zumindest Fahrlässigkeit gegeben. Da die Strasse am frühen Morgen wenig befahren gewesen sei, sei durch die Verletzung der Verkehrsregel keine abstrakte ernstliche Gefahr geschaffen worden. Entsprechend sei der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs schuldig zu sprechen.