Befinde sich ein Tier auf der Fahrbahn, müsse man damit rechnen, dass dieses auf einmal in eine Richtung springe. Da der Beschuldigte das Tier schon von weitem gesehen habe, hätte er langsam und aufmerksam fahren müssen, damit er auf unvorhersehbare Bewegungen des Tiers angemessen hätte reagieren können d.h. ohne einen Selbstunfall zu verursachen. Der Beschuldigte habe nicht situationsadäquat reagieren können, weshalb er sein Fahrzeug nicht beherrscht habe, dabei sei zumindest Fahrlässigkeit gegeben.