Demnach habe der Beschuldigte durch das Verschieben des defekten Fahrzeugs ein berechtigtes Interesse gewahrt. Seine Handlung qualifiziere damit als Rechtfertigungsgrund, womit es an der Rechtswidrigkeit fehle und der Beschuldigte des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG freizusprechen sei.