Der Beschuldigte habe somit eine Interessenabwägung vorgenommen, welches Verhalten eine kleinere Gefährdung der Verkehrssicherheit und im weiteren Sinne des Lebens darstelle. In der Nacht, auf einer wenig befahrenen Strasse, im Schritttempo mit einem defekten Fahrzeug ca. 400m weiter zu fahren, gefährde die Verkehrssicherheit und das Leben weniger, als ein defektes Fahrzeug mitten auf der Strasse stehen zu lassen. Demnach habe der Beschuldigte durch das Verschieben des defekten Fahrzeugs ein berechtigtes Interesse gewahrt.