Aufgrund der nicht vorhandenen Fotos und der fehlenden Rechnung für eine Reparatur eines Plastikpfahls würden unüberwindliche Zweifel bestehen, ob tatsächlich ein Schaden entstanden sei. Demnach liege kein rechtsgenüglicher Nachweis vor, dass der Beschuldigte einen Sachschaden verursacht 33 - 65 Geschäftsbericht 2019 – Anhang habe. Entsprechend sei der Beschuldigte in dubio pro reo des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG freizusprechen.