4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von Fr. 2’500.00 und den Untersuchungskosten von Fr. 3’530.75, insgesamt Fr. 6‘030.75, gehen im Umfang von Fr. 4’523.05 zu Lasten des Staates und im Umfang von Fr. 1’507.70 zu Lasten der beschuldigten Person. 5. Der Staat hat den Beschuldigten anteilmässig mit Fr. 6’720.50 (inkl. MWSt) zu entschädigen. » 3.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 27. September 2018 Berufung an. 3.3. Am 7. November 2018 versandte das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. das begründete Urteil B 1-2018.