32 - 65 Geschäftsbericht 2019 – Anhang 2.2. A. wird der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. 3. 3.1. A. wird mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, bestraft. 3.2. A. wird zudem mit einer Busse von Fr. 400.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.