2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. (folgend: Staatsanwaltschaft) erhob am 1. Februar 2018 Anklage betreffend (…) grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 SVG und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG (…).