51 Abs. 3 SVG vorgeworfen werden. Schliesslich muss in diesem Fall der Fahrzeugführer nicht mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen (Art. 91a Abs. 1 SVG). Erwägungen: I. 1. A. fuhr am Sonntagmorgen, 1. November 2015, mit dem Fahrzeug seiner Mutter von Altstätten via Gais nach Appenzell. Auf der Gaiserstrasse wich er nach eigenen Angaben einem Tier aus. Dabei überfuhr er die Gegenfahrbahn und gelangte auf das Bahntrassee. Dabei wurden die beiden Pneus auf der linken Seite des Fahrzeugs aufgeschlitzt. In der Folge fuhr der Beschuldigte bis zum Parkplatz der Liegenschaft X. und stellte das Fahrzeug dort ab.