Wer an einem spielenden Tier auf der Strasse vorbeifährt und nach einer weiteren Bewegung des Tieres auf das Bahntrassee gelangt, macht sich des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig. Wenn der Fahrzeugführer anschliessend mit dem nicht mehr betriebssicheren Fahrzeug auf den nächstmöglichen Parkplatz fährt, handelt er in einem rechtfertigenden Notstand gemäss Art. 17 StGB und macht sich nicht strafbar. Wenn beim Unfall kein Sachschaden entstanden ist, kann dem Fahrzeugführer keine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG vorgeworfen werden.