3.5. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer mit dem langen Zuwarten seiner Lohneinforderungen seine Schadenminderungspflicht verletzt, weshalb die Verfügung vom 29. Oktober 2018 sowie der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018 nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 3-2019 vom 21. Mai 2019 31 - 65 Geschäftsbericht 2019 – Anhang 2.3. SVG-Delikt (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs)