51 AVIG die Eröffnung des Konkursverfahrens grundsätzlich Anspruchsvoraussetzung einer Insolvenzentschädigung darstellt. Mit Gesuch um Insolvenzentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht sämtliche Unterlagen, die zur Prüfung seines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung notwendig waren, eingereicht, hat ihn doch die Beschwerdegegnerin noch vor Eröffnung des Konkurses über die B. AG vom 27. August 2018 mit Mail vom 23. Juli 2018 um Einreichung des Kündigungsschreibens sowie allfälliger Schreiben an den Arbeitgeber, worin er seinen Lohn eingefordert habe, ersucht.