3.4. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vor, ihr Vorgehen, indem sie ihn zunächst beraten habe, wie er gegen die Arbeitgeberin vorzugehen habe, und erst nach Konkurseröffnung mitgeteilt habe, er habe seine Schadenersatzpflicht verletzt, bleibe für ihn unverständlich und verdiene keinen Rechtsschutz. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass nach Art. 51 AVIG die Eröffnung des Konkursverfahrens grundsätzlich Anspruchsvoraussetzung einer Insolvenzentschädigung darstellt.