Unternehmen desselben Geschäftsführers der B. AG, bilden keine hinreichende Begründung für sein Untätigbleiben bis Ende 2017. Ebenfalls zielt die Argumentation des Beschwerdeführers, der hier massgebliche Zeitraum sei lediglich der von zirka Ende 2017 bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses, ins Leere. Würde dieser gefolgt, würde das Verhalten des Beschwerdeführers und demnach dessen Schadenminderungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 AVIG bis zu diesem Zeitpunkt ausgeblendet.