3.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Zusammenstellung der Lohnschulden der Arbeitgeberin vom 16. März 2018, mit dem eingereichten Mailverkehr mit dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin und den potentiellen Investoren von Ende 2017 bis zur Kündigung anfangs April 2018, welcher im Übrigen weder eine konkrete unmissverständliche Aufforderung zur Begleichung der Lohnforderung noch Hinweise einer konkreten Chance auf Zahlung der Lohnforderungen enthält, sowie mit dem von der am Wohnort des Beschwerdeführers zuständigen Arbeitslosenkasse bewilligten Zwischenverdiensts nach der Kündigung vom 4. April 2018 bei einem anderen