30 - 65 Geschäftsbericht 2019 – Anhang Sicht nicht mehr als verständlich gewertet werden, zumal er sich nach seinen Angaben mangels Lohnzahlungen gar verschulden musste. Damit ist der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht jedenfalls weit über ein Jahr grobfahrlässig nicht nachgekommen. Seine Inkaufnahme eines Lohnverlustes bei zunehmender Dauer der Lohnausstände kann nicht der Arbeitslosenversicherung überwälzt werden.