3.2. Es liegen keine Sachverhaltselemente vor, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 etwas unternommen hätte, um zu seinem Lohn zu kommen. Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, er habe praktisch jeden Arbeitstag seinen Vorgesetzten mit der offenen Lohnforderung konfrontiert und ihn also gemahnt. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass er über diese angeblichen mündlichen Aufforderungen zur Lohnzahlung hinaus vor Ende November 2017 konkret etwas unternommen hätte, um zu seinem Lohn zu kommen.