desgerichts C 214/04 vom 15. April 2005 E. 3.3, 4.1 und 5.3). Verbleibt eine versicherte Person ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeitgeber, anstatt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handelt sie auf eigenes Risiko (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 163/06 vom 19. Oktober 2006 E. 3.2.).