Die bloss mündliche Mahnung kann als unmissverständliches Zeichen für die Ernsthaftigkeit der Bemühungen nicht ausreichen. Die blosse mündliche Geltendmachung nach einem Ausstand von mehr als drei bis vier Monaten wird als grobe Missachtung des objektiv zu Erwartenden gewertet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2011 vom 29. August 2011 E. 4.3 und 8C_261/2008 vom 20. Juni 2008 E. 3.2). Wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und die versicherte Person konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss, ist sie zu weitergehenden Schritten als einer