Nach konstanter Rechtsprechung genügt es für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht in der Regel nicht, wenn Lohnausstände nur mündlich gemahnt werden. Eine versicherte Person muss spätestens nach einigen Monaten merken, dass ihre mündlichen Mahnungen nichts nützen. Schriftliche Vorkehren wären in diesem Fall angezeigt. Die bloss mündliche Mahnung kann als unmissverständliches Zeichen für die Ernsthaftigkeit der Bemühungen nicht ausreichen.