Von einem Arbeitnehmer kann schon vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden, dass er, wenn der Lohn nicht oder nicht vollständig bezahlt worden ist, in unmissverständlicher und eindeutiger Weise seine Lohnforderung bekannt gibt. Die Schadenminderungspflicht gilt also schon vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Es reicht nicht, dass der Arbeitnehmer mit einem längeren Aufschub der Lohnzahlung einverstanden ist und auf bessere Zeiten wartet (vgl. ARV 2002 N 30 S. 192 E. 1b). Nach konstanter Rechtsprechung genügt es für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht in der Regel nicht, wenn Lohnausstände nur mündlich gemahnt werden.