Der Beschwerdeführer habe entgegen der Darstellung der Arbeitslosenkasse seine Lohnforderung schon vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eindeutig und unmissverständlich bekannt gegeben, indem er nicht nur praktisch jeden Arbeitstag seinen Vorgesetzten mit der offenen Lohnforderung konfrontiert und ihn also gemahnt habe, sondern sogar selbst den Austausch mit der Investorenschaft gesucht habe, um abschätzen zu können, ob ernsthafte Sanierungsaussichten bestünden.