Das lange Zuwarten sei aus objektiver Sicht nicht verständlich. Auch die Teilzahlungen könnten aufgrund der sehr langen Zeit, in der er keine Lohnzahlungen erhalten habe, und aufgrund des sehr hohen Ausstands nicht rechtfertigen, dass er nichts unternommen habe, um seine Lohnforderung unmissverständlich geltend zu machen. A. sei seiner Schadenminderungspflicht nicht innert nützlicher Frist und nicht in angemessener Weise nachgekommen.