Von einem vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Handeln könne jedenfalls keine Rede sein. A. habe an den Erfolg der B. AG und an die ihm gegenüber abgegebenen Versprechungen, man finde eine Lösung mit den Investoren, geglaubt. Er sei denn auch davon ausgegangen, dass er den geschuldeten Lohn erhalten werde, zumal er ja immer wieder Zahlungen auf sein Konto überwiesen erhalten habe. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen sei im konkreten Fall nicht davon auszugehen, A. hätte vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein mangelhaftes Interesse am Erhalt der Lohnzahlungen gezeigt.