A. hätte ein Interesse am Erhalt der vollständigen Lohnzahlungen gehabt. Er sei darauf wie jeder andere Arbeitnehmer angewiesen gewesen. Aus diesem Grund habe er sich während der Dauer des Arbeitsverhältnisses sowohl mündlich als auch schriftlich via E-Mails immer wieder an seine Arbeitgeberin gewandt und die Bezahlung des Lohns verlangt. Aus dem Umstand, dass er dabei auf die Zusicherung seiner Arbeitgeberin vertraut habe, man arbeite an einer «Lösung» mit den Investoren, könne ihm kein Vorwurf gemacht werden. Von einem vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Handeln könne jedenfalls keine Rede sein.