Er habe es versäumt, die offenen Lohnausstände in einer angemessenen Zeit und unmissverständlich geltend zu machen. Die Begründung, er habe immer wieder Akontozahlungen erhalten, er sei bei der ehemaligen Arbeitgeberin wegen den offenen Lohnausständen vorstellig geworden und ihm sei durch die ehemalige Arbeitgeberin immer wieder versichert worden, dass man an einer «Lösung» arbeite, rechtfertige die Unterlassung nicht.