4. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 wies die Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh. den Antrag von A. auf Insolvenzentschädigung ab. A. wäre es zumutbar gewesen, seit Januar 2017 immer wieder die Lohnausstände für das Jahr 2017 einzufordern. Er habe es versäumt, die offenen Lohnausstände in einer angemessenen Zeit und unmissverständlich geltend zu machen.