Ein Arbeitnehmer verletzt seine Schadenminderungspflicht, wenn er während laufendem Arbeitsverhältnis mit der schriftlichen Einforderung erheblicher und gefährdeter Lohnausstände länger als einige Monate zuwartet (Art. 55 Abs. 1 AVIG). Erwägungen: I. 1. A. war seit 1. Mai 2015 bei der B. AG zu einem Bruttojahreslohn von Fr. 75’600.00 (Bruttomonatslohn Fr. 6’300.00) bzw. Nettomonatslohn von Fr. 5’551.27 angestellt. Am 4. April 2018 wurde ihm aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, wobei eine Lohnzahlung aus finanziellen Gründen seit 1. Januar 2018 nicht mehr möglich sei.