3.2. In öffentlich-rechtlichen Klageverfahren hat das Gemeinwesen nicht nur einen Anspruch auf Kostenersatz, sondern auch auf eine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung. So ist das Klageverfahren wie der Zivilprozess ein Verfahren mit zwei Parteien, wobei dem Gemeinwesen, anders als im Anfechtungsverfahren, in der Regel keine wesentlich vorteilhaftere Ausgangslage bzw. einen Wissensvorsprung als der Gegenpartei zukommt (vgl. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2004, S. 177; vgl. Merkli/Aechlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art.