Der Beklagte hatte somit keine Pflicht zur persönlichen Anzeige an den Kläger, dass dessen Eigentum durch die geplante Umzonung beschränkt würde. 4. Zusammenfassend ist der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch aus materieller Enteignung verjährt, weshalb die Klage abzuweisen ist. IV. (…) 3. 3.1. Im Verfahren vor Gericht werden nach Art. 47 Abs. 1 VerwGG ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage als notwendig oder angemessen erscheinen. Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 47 Abs. 2 VerwGG).