Der alte Zonenplan stammte aus dem Jahr 1993 und die darin enthaltenen Bauzonen waren für 15 Jahre, somit bis ins Jahr 2008 angelegt. Während dieser 15 Jahre hat der Kläger seine Liegenschaft nicht bebauen wollen und er hätte sich bei Beginn der Zonenplanrevision im Jahr 2006 auch nicht auf die Planbeständigkeit des Zonenplans 1993 berufen können. Schliesslich ist den Akten nicht zu entnehmen, dass dem Kläger von Seiten des Beklagten eine Zusicherung gemacht worden wäre, dass sein Grundstück zukünftig nicht aus der Bauzone genommen würde.