3.3. Im Kanton Appenzell I.Rh. gibt es keine Regelung, dass ein von einer Planänderung betroffener Grundeigentümer persönlich benachrichtigt werden muss. Auch wurde dem Kläger mit der Auflage der überarbeiteten Zonenplanung und an der Bezirksgemeinde das rechtliche Gehör gewährt. Hinzu kommt, dass der Kläger seit 1995 im Bezirk Rüte wohnt. Sollte er auch den Appenzeller Volksfreund als amtliches Publikationsorgan, in welchem der Beklagte über die Zonenplanrevision informierte, zum Informationsabend einlud sowie die Publikation vornahm, nicht gelesen haben, so konnte er sich doch mit den Unterlagen für die Bezirksgemeinde informieren.