Aus der Eigentumsgarantie kann kein wohlerworbenes Recht des Grundeigentümers auf Beibehaltung einer einmal für ihr Grundstück geschaffenen Nutzungsordnung abgeleitet werden (vgl. BGE 123 I 175 E. 3a). Der Grundsatz von Treu und Glauben ist zu beachten, wenn dem Betroffenen behördliche Zusicherungen über die Fortdauer der bisherigen Ordnung gemacht wurden oder wenn er aus anderen Grünen mit einer längeren Dauer dieser Ordnung rechnen durfte und dies für die zuständigen Behörden erkennbar war (vgl. Heer, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, 2003, §7 N 188).