Die Auflagepflicht bildet die Grundlage für die Gewährung des rechtlichen Gehörs im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33 N 11). Der bundesrechtliche Gehörsanspruch (Art. 4 BV) umfasst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Recht des betroffenen Grundeigentümers, bei einer Änderung des kommunalen Zonenplans individuell angehört zu werden, bevor über die Zuteilung seines Grundstücks definitiv entschieden wird. Dieses Recht ist zum Beispiel an der Gemeindeversammlung gewährt (vgl. BGE 111 Ia 164 E. 2c). Weder aus Art. 33 RPG noch aus Art.