3.2. Nutzungspläne sind gemäss Art. 21 Abs. 1 RPG für jedermann verbindlich. Mit der Verpflichtung zur öffentlichen Auflage der Nutzungspläne (Art. 33 Abs. 1 RPG) wird die Publizität der Pläne sichergestellt, indem jedermann von einem Nutzungsplan Kenntnis erlangen kann. Damit wird auch der demokratischen Mitwirkung der Bevölkerung am Planungsverfahren Rechnung getragen. Art. 33 Abs. 1 RPG steht vor allem im Dienst des Rechtschutzes (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33 N 8). Die Auflagepflicht bildet die Grundlage für die Gewährung des rechtlichen Gehörs im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.