Zudem stelle eine Umzonung von der Wohn- und Gewerbezone in die Landwirtschaftszone in Appenzell Innerhoden eine seltene Ausnahme dar. Ein Grundeigentümer müsse nicht damit rechnen, insbesondere nicht bei einer generellen Zonenplanungsrevision. Die Parzelle des Klägers befinde sich seit 1972 in der Wohn- und Gewerbezone und es sei nie ein Thema gewesen, dass diese oder ein Teil davon umgezont werden solle. In Appenzell Innerrhoden und insbesondere auch im Bezirk Rüte sei zum Zeitpunkt der Ortsplanungsrevision Bauland knapp zur Verfügung gestanden.