Gerade bei einer grossflächigen Auszonung eines Grundstücks, welche möglicherweise eine materielle Enteignung zu Folge habe, wäre es verhältnismässig und angebracht gewesen, wenn die zuständige Verwaltungsstelle die Grundeigentümer direkt angeschrieben hätte. Im dreistufigen Verwaltungsaufbau der Schweiz (Gemeinde, Kanton, Bund) wäre in der vorliegenden Angelegenheit insbesondere von der untersten Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Bezirk zu erwarten gewesen, dass dieser seine Bürger transparent und dienstleistungsorientiert über wesentliche Änderungen in der Nutzungsplanung informiere.