3. 3.1. Der Kläger ist weiter der Auffassung, der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, ihn als von der Zonenplanungsänderung direkt in seinen Rechten Betroffener mittels persönlicher Anzeige zu informieren. Gerade bei einer grossflächigen Auszonung eines Grundstücks, welche möglicherweise eine materielle Enteignung zu Folge habe, wäre es verhältnismässig und angebracht gewesen, wenn die zuständige Verwaltungsstelle die Grundeigentümer direkt angeschrieben hätte.