2.4. Die Eigentumsbeschränkung des Klägers trat mit Genehmigung des Zonenplans durch die Standeskommission am 11. August 2008 ein. Das kantonale Recht hat neben der absoluten keine relative Verjährungsfrist bestimmt, für deren Beginn auf das subjektive Element der Kenntnis der Eigentumsbeschränkung abgestellt würde. Ein Entschädigungsanspruch aus materieller Enteignung verjährte - selbst wenn nicht die Genehmigung der Zonenplanrevision durch die Standeskommission, sondern deren amtliche Mitteilung durch den Beklagte für die rechtsgültige Eigentumsbeschränkung relevant wäre - spätestens Ende Oktober 2013, somit fünf Jahre nach dem 25. Oktober 2008.