O., Art. 5 N 95). Das kantonale Recht kann eine andere Lösung vorsehen, indem es beispielsweise neben der absoluten eine relative Verjährungsfrist bestimmt und für den Beginn Letzterer auf das subjektive Element der Kenntnis der Eigentumsbeschränkung abstellt (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 5 N 95).