Im Zusammenhang mit der Ortsplanung kommt es auf den Zeitpunkt der definitiven Genehmigung durch die kantonale Behörde an, da die Rechtswirksamkeit kommunaler Nutzungspläne von Bundesrechts wegen (Art. 26 Abs. 3 RPG) erst an diesem Tag eintritt (vgl. Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 5 N 73). Ob die Betroffenen von der Beschränkung o- der von ihrer enteignungsgleichen Wirkung Kenntnis hatten oder hätten haben können, hat keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährung (vgl. BGE 111 Ib 269 E. 3a/aa;