Die Verjährung läuft ab dem Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung. Eine Eigentumsbeschränkung kann erst in Kraft treten, wenn sie rechtskräftig ist. Im Zusammenhang mit der Ortsplanung kommt es auf den Zeitpunkt der definitiven Genehmigung durch die kantonale Behörde an, da die Rechtswirksamkeit kommunaler Nutzungspläne von Bundesrechts wegen (Art. 26 Abs. 3 RPG) erst an diesem Tag eintritt (vgl. Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 5 N 73).